Manager- und Beraterhaftung

Durch die Zunahme regulatorischer Anforderungen an Unternehmen sehen sich Geschäftsleiter vermehrt Haftungsrisiken ausgesetzt. Entstehen einer Gesellschaft Verluste, stellt sich die Frage, ob sich schlicht Geschäftsrisiken realisiert haben oder ob persönliches Fehlverhalten vorliegt. Immer stärker werden auch externe Berater wie Wirtschaftsprüfer oder Anwälte in Regress genommen.

Wir haben viel Erfahrung bei der Führung solcher Haftungsfälle und dies sowohl auf Unternehmens- als auch auf Geschäftsleiterseite. Wir verstehen die „Business Judgement Rule“, können wirtschaftliche Entscheidungen nachvollziehen und wissen auch, dass nicht jede negative Entwicklung rückblickend als Managementfehler eingestuft werden darf. Häufig gilt es, eine Lösung mit beteiligten D&O-Versicherern zu finden.

Wir haben in der Vergangenheit in dieser oder anderer (*) Einheit große Rechtsstreitigkeiten betreut, die deutschlandweit Beachtung gefunden haben.

Referenzmandate

  • Außergerichtliche Beratung des Aufsichtsratsvorsitzeden eines Unternehmens aus der europäischen Glücksspielbranche zum Vorgehen gegen den ehemaligen Vorstand wegen möglicher Pflichtverletzungen in Zusammenhang mit dem Erwerb internationaler Glückspiellizenzen.
  • Umfassende Beratung des Aufsichtsrats eines Unternehmens der Rüstungsindustrie im Zusammenhang mit Compliance-Verstößen und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen ehemalige Vorstände und Mitarbeiter.
  • Umfassende Beratung des Aufsichtsrats eines Unternehmens aus dem Bereich des Anlagenbaus im Nachgang zu einer internen Ermittlung und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sowie Ansprüchen gegen D&O- und Vertrauensschadensversicherer.
  • Beratung eines Immobilienkonzerns hinsichtlich möglicher Haftungsansprüche gegen ihre Steuerberater wegen fehlerhafter Beratung.
  • Vertretung des Aufsichtsrats einer deutschen Bank in ad hoc-Schiedsverfahren gegen ehemalige Vorstände aufgrund von Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit komplexen Finanztransaktionen und parallel Führung von Vergleichsgesprächen mit einem Konsortium von D&O-Versicherern. *
  • Vertretung eines Rechtsanwalts wegen des Vorwurfs angeblicher Beihilfe zur Untreuehandlungen des Mandanten.
  • Vertretung einer Anwaltskanzlei wegen des Vorwurfs einer analogen Haftung für angeblich deliktische Handlungen eines (Schein-)Partners.